Bei der Beurteilung dieser Problematik ist von Art. 22 Abs. 1 RPG auszugehen, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung erstellt werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Abs. 2 lit. b des gleichen Artikels, dass das Land u.a. erschlossen ist. Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn u.a. für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf eine öffentlich zugängliche Strasse besteht.