Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartierund Strassenbild. Dabei ist das Ortsbild als der Gesamteindruck zu verstehen, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie ihrer Umgebung ergibt. Bauten fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten des Quartiers nicht störend verändern. Grosse Bedeutung kommt dabei den verwendeten Materialien sowie Farben und insbesondere den äusseren Proportionen zu. Ob ein Bauvorhaben der ästhetischen Generalklausel bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art.