Diese Bestimmungen stellen sicher, dass sowohl für die Baute selbst als auch für ihre bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Es wird insbesondere eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt. Dabei wird das Mass des Gestaltungsspielraums durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt. Die vorbestehende Bauweise bzw. die Umgebung eines Bauprojektes muss objektiv betrachtet einen ästhetischen Wert aufweisen. Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartierund Strassenbild.