5.2. Bei den Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. und 2. Abs. 2 BauR handelt es sich um eine positiv formulierte ästhetische Generalklausel, die nicht nur Verunstaltungen abwehrt. Diese gebietet auch eine befriedigende Einordnung von Bauprojekten in ihre bauliche Umgebung, d.h. diese haben sich insbesondere typologisch in bestehende bauliche Strukturen einzugliedern. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass sowohl für die Baute selbst als auch für ihre bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.