3. des gleichen Artikels im ganzen Bereich der Ortsbildschutzzone das bestehende, oberirdische Bauvolumen als Grundmass für die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken. Dabei sind jedoch laut der gleichen Vorschrift Vergrösserungen gegenüber dem bestehenden Bauvolumen nur im Rahmen der massgeblichen Zonenvorschriften möglich oder, sofern damit eine bessere Einpassung in das Ortsbild erreicht wird, ohne Nachbarliegenschaften negativ zu beeinflussen.