Gemäss Ziff. 1. des zitierten Artikels sind in der Ortsbildschutzzone alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut in das Orts- und Strassenbild einzupassen. Dabei gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung als Beurteilungskriterien. Im Weiteren gilt nach Ziff. 3. des gleichen Artikels im ganzen Bereich der Ortsbildschutzzone das bestehende, oberirdische Bauvolumen als Grundmass für die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken.