Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art. 51 Abs. 1 BauG konkretisiert, wonach Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Diese grundsätzliche Bestimmung wird durch Art. 11 Ziff. 1. und 3. des Baureglementes für die Feuerschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR) verschärft. Gemäss Ziff.