5.1. Die Vorinstanz wies das im Streite liegende Bauvorhaben insbesondere deshalb ab, weil dieses mit dem Ortsbild nicht vereinbar sei. Bei der Beurteilung der Frage des Ortsbildschutzes ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das fragliche Bauprojekt in die Kernschutzzone/Ortsbildschutzzone zu stehen kommt. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) haben sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen. Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art.