Aufgrund des Gesagten ist somit der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, dass sie keinen Entscheid gefällt hat, der lediglich den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten zum Gegenstand hat. Es stellt sich höchstens noch die Frage, ob die Standeskommission im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens einen diesbezüglichen Entscheid treffen kann, obwohl sich die Vorinstanz mit dieser isolierten Fragestellung gar nicht befasst hat. Ein derartiges Vorgehen käme jedoch einer formellen Rechtsverweigerung gleich.