Sofern die Rekurrentin ihr Abbruchgesuch nicht mit einem Neubau verknüpft hätte, hätte die Feuerschaukommission zweifellos einen selbstständigen Entscheid lediglich über den Abbruch - allerdings unter anderen Voraussetzungen bzw. Gesichtspunkten als bei einem gleichzeitigen Neubau - fällen müssen. Selbstverständlich bleibt es der Rekurrentin unbenommen, ein solches isoliertes Abbruchgesuch bei der Feuerschaugemeinde Appenzell einzureichen. Aufgrund des Gesagten ist somit der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, dass sie keinen Entscheid gefällt hat, der lediglich den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten zum Gegenstand hat.