Da die Rekurrentin gemäss Baugesuch den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X mit dem Wiederaufbau einer neuen, zwar ganz anderen Baute als die abzubrechende verbindet, musste die Vorinstanz den Abbruch, insbesondere dessen Auswirkungen auf das Ortsbild, nicht isoliert beurteilen. Sofern die Rekurrentin ihr Abbruchgesuch nicht mit einem Neubau verknüpft hätte, hätte die Feuerschaukommission zweifellos einen selbstständigen Entscheid lediglich über den Abbruch - allerdings unter anderen Voraussetzungen bzw. Gesichtspunkten als bei einem gleichzeitigen Neubau - fällen müssen.