Die Fragestellung wäre demnach eine andere gewesen als im vorliegenden Fall, bei welchem auf der fraglichen Parzelle ein neues, wenn auch ein anderes als das bestehende Gebäude errichtet werden soll. Da die Rekurrentin gemäss Baugesuch den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X mit dem Wiederaufbau einer neuen, zwar ganz anderen Baute als die abzubrechende verbindet, musste die Vorinstanz den Abbruch, insbesondere dessen Auswirkungen auf das Ortsbild, nicht isoliert beurteilen.