51 Abs. 1 BauG bzw. mit allfälligen speziellen Schutzvorschriften vereinbar ist. Hätte die Rekurrentin im vorliegenden Fall lediglich isoliert ein Gesuch um Abbruch eingereicht, ohne dieses gleichzeitig mit einem solchen für die Errichtung einer neuen Baute zu verknüpfen, hätte die Vorinstanz lediglich die Auswirkungen einer solchen Massnahme auf das Ortsbild prüfen müssen. Die Fragestellung wäre demnach eine andere gewesen als im vorliegenden Fall, bei welchem auf der fraglichen Parzelle ein neues, wenn auch ein anderes als das bestehende Gebäude errichtet werden soll.