Die ratio legis dieser Bestimmung liegt im Interesse des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes. Die Baubewilligungsbehörde hat also bei einem Gesuch um Abbruch einer bestehenden Baute regelmässig gestützt auf Art. 71 Abs. 1 BauG zu prüfen, ob ein solcher mit dem öffentlichen Recht und der Zonenplanung übereinstimmt. Sie hat demnach zu klären, ob die Schleiffung eines Gebäudes mit dem Landschafts-, Orts- und Strassenbild im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BauG bzw. mit allfälligen speziellen Schutzvorschriften vereinbar ist.