Nr. X als auch gleichzeitig den Neubau von Stockwerkeigentumswohnungen mit Tiefgarage beantragte. Sie hat also nicht bloss ein Gesuch für den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten, sondern gleichzeitig auch ein solches für die Errichtung neuer und anderer Bauten auf dem gleichen Grundstück gestellt. Diese Tatsache ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 65 Abs. 2 lit. b BauG von Bedeutung, denn laut der zitierten Vorschrift ist nämlich auch der Abbruch von bestehenden Bauten als solcher für sich allein bewilligungspflichtig. Die ratio legis dieser Bestimmung liegt im Interesse des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes.