4.2. Trotz des in Ziff. 4.1. Gesagten irrt jedoch die Rekurrentin, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe die Abbruchbewilligung aus unerfindlichen Gründen bzw. zu Unrecht nicht erteilt. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich die Tatsache, dass die Rekurrentin gemäss Baugesuch vom 8. Juni 2001 sowohl den Abbruch der bestehenden Gebäulichkeiten auf der Parz. Nr. X als auch gleichzeitig den Neubau von Stockwerkeigentumswohnungen mit Tiefgarage beantragte.