20a Abs. 1 BauV nur dann verweigert werden, wenn sich die Rekurrentin für den Wiederaufbau auf den Besitzstand der bestehenden Baute bzw. des besagten Gebäudes berufen würde, d.h. dieses abbrechen und am gleichen Standort und im gleichen Volumen wieder aufbauen möchte. Dies tut sie indes nicht. Vielmehr ist sie der - allerdings irrigen - Auffassung, der Neubau, welcher sich übrigens weder bezüglich des Standortes noch des Volumens am betreffenden Gebäude orientiert, sei als solcher mit der Baugesetzgebung und der Zonenplanung vereinbar.