Da das fragliche Gebäude die heute geltenden Grenz- und Gebäudeabstände teilweise nicht einhält, handelt es sich dabei zweifellos um eine besitzstandgeschützte Baute im Sinne von Art. 4 BauG. Weil sich die Rekurrentin bezüglich des Neubauprojektes jedoch nicht auf den Besitzstand im Sinne von Art. 4 BauG beruft, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Junktimierung nicht zulässig. Der Abbruch für sich allein dürfte gestützt auf Art. 20a Abs. 1 BauV nur dann verweigert werden,