Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BauG können altrechtliche Bauten, die nicht mehr den aktuellen Vorschriften der Baugesetzgebung und der Zonenplanung entsprechen, bestehen bleiben. Vom Wiederaufbaurecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BauG kann jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Wiederaufbaute grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie tritt, in Grösse, Standort und äusserer Erscheinung entspricht. Zudem darf in solchen Fällen - wie bereits erwähnt - nach Art. 20a Abs. 1 BauV der Abbruch der bisherigen Baute nur bewilligt werden, wenn der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt. Art. 20a Abs. 1