Diesbezüglich ist zu bemerken, dass laut Art. 20a Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 4 BauG wiederaufgebaut werden soll, nicht erfolgen darf, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt. Dabei müssen nach Abs. 2 des gleichen Artikels Wiederaufbauten grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in Grösse, Standort und äusserer Erscheinung entsprechen. Art. 20a BauV hat also den Abbruch und den Wiederaufbau altrechtlicher bzw. besitzstandgeschützter Bauten im Sinne von Art. 4 BauG zum Gegenstand.