Im Weiteren hatte die Standeskommission abzuklären, ob die vorliegende verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle der Bauherrschaft für den geplanten Neubau ausreichend ist. Sie hat diesbezüglich u.a. Folgendes in Erwägung gezogen: (...) 4.1. Die Rekurrentin sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz auch die Erteilung der nachgesuchten Abbruchbewilligung für das fragliche Gebäude und die Garagen verweigert hat, eine unzulässige Junktimierung der Abbruchbewilligung mit der Baubewilligung für den Neubau. Insbesondere halte die Rekurrentin unabhängig vom Schicksal des Baugesuches am Abbruchgesuch fest.