Der dagegen bei der Standeskommission eingereichte Rekurs blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Standeskommission hat in ihren Erwägungen die von der Vorinstanz gemachte Verknüpfung der Abbruchbewilligung eines unter Bestandesgarantie stehenden Gebäudes mit der Erteilung der Bewilligung für den Neubau gerechtfertigt und sich in der Folge darüber ausgelassen, was bei der Beurteilung der Einpassung des geplanten Neubaues in die umliegenden Gebäude insbesondere zu berücksichtigen ist. Im Weiteren hatte die Standeskommission abzuklären, ob die vorliegende verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle der Bauherrschaft für den geplanten Neubau ausreichend ist.