Im vorliegenden Fall könnte somit nur dann von einer landwirtschaftlichen Nutzung die Rede sein, wenn die Tierhaltung einem Landwirtschaftsbetrieb bzw. einer damit verbundenen inneren Aufstockung dienen würde oder wenn die Tierhaltung für sich allein betrachtet als selbstständiger Zuchtbetrieb bezeichnet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die von der Baugesuchstellerin bzw. der Rekurrentin betriebene Haltung von Reitpferden bezweckt nicht die Erzielung eines landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens. Ein selbstständiger Zuchtbetrieb liegt ebenfalls nicht vor.