Diese im Jahre 1985 begründete Praxis wurde in der Folge vom Bundesgericht bestätigt. In diesem Fall liess das Bundesgericht die Umwandlung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Feldscheune in einen Stall für Reitpferde nicht zu. Die Gebäulichkeiten, die für eine hobby- oder sportmässige Tierhaltung benötigt werden, entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone.