Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Gebäulichkeiten und Anlagen für Reitpferde daher in der Landwirtschaftszone immer als zonenfremd einzustufen. So hat das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid BGE 111 Ib 213 ff., welcher übrigens landesweit publik geworden ist, festgestellt, dass ein in der aargauischen Gemeinde Gontenschwil in der Landwirtschaftszone errichtetes Gebäude für vier Reitpferde mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist. Diese im Jahre 1985 begründete Praxis wurde in der Folge vom Bundesgericht bestätigt.