3.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG - wie bereits in Ziff. 2.1. erwähnt - dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonenkonformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Gemäss Art.