Insbesondere wird sich der Laufhof in visueller Hinsicht von der übrigen Fläche, die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, abheben. Obwohl die Fläche des geplanten Laufhofes lediglich 144 m2 beträgt, ist dessen Bedeutung für die raumplanerische Nutzungsordnung auch aus präjudiziellen Gründen nicht zu unterschätzen. Aufgrund des Gesagten stellt somit der Laufhof eine Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. Art. 1 Abs. 2 BauG dar, weshalb dieser der Bewilligungspflicht untersteht.