Art. 1 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) steht mit der oben aufgeführten Rechtsprechung im Einklang. Gemäss der zitierten Bestimmung regelt das BauG die Anforderungen an Bauten, Anlagen sowie bauliche und landschaftsverändernde Vorkehren, die aus Gründen der Raumplanung, der Ästhetik, der Sicherheit und Hygiene sowie des umwelt- und energiegerechten Bauens zu stellen sind.