In diesem Sinne handelt es sich um Bauten bei oberirdischen und unterirdischen Gebäuden und gebäudeähnlichen Objekten sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Neben den eigentlichen baulichen Vorrichtungen nimmt die Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für blosse Geländeveränderungen an, wenn sie erheblich sind. So ist beispielsweise eine Baubewilligung erforderlich für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz.