Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. In diesem Sinne handelt es sich um Bauten bei oberirdischen und unterirdischen Gebäuden und gebäudeähnlichen Objekten sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.