2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach lit. a von Abs. 2 des gleichen Artikels, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Es ist somit vorfrageweise zu klären, ob der geplante Laufhof in der vorgesehenen Ausgestaltung überhaupt unter die Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG und somit unter die Bewilligungspflicht fällt.