Es ist daher sachgerecht, die erleichterte Ausnahmebewilligung grundsätzlich nur Bauten zu gewähren, die von einer Rechtsänderung betroffen sind, die Privilegierung aber bei bloss tatsächlichen Änderungen - insbesondere bei der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung - zu versagen. Der Landwirt, der unter dem neuen Recht ausgesiedelt hat, soll bei einer Betriebsaufgabe seine Gebäulichkeiten nicht noch erweitern und das Bergrestaurant ohne Nachweis einer weiterreichenden Standortgebundenheit seine Lokalitäten nicht vergrössern können. Der Art. 41 RPV behält die Bestandesgarantie gemäss Art.