Der Art. 24c RPG löste im Rahmen der Revision der Raumplanungsgesetzgebung, welche am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, den alten Art. 24 Abs. 2 RPG ab, welcher den Kantonen die Kompetenz gab, für alle bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmebewilligungen für die teilweise Erneuerung und Änderung oder den Wiederaufbau zu erteilen. Art. 24 Abs. 2 alt