4.3. Aber selbst wenn der bestehende Unterstand bzw. die bestehende Remise - entgegen der tatsächlichen Verhältnisse und des in Ziff. 4.2. Gesagten - noch bestimmungsgemäss nutzbar wäre, käme die Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 24c RPG aus den nachfolgenden Gründen nicht in Frage.