4.2. Das Kriterium der "bestimmungsgemässen Nutzbarkeit" war gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs. 2 alt RPG Bewilligungsvoraussetzung. Für verfallene oder über mehrere Jahre verlassene Bausubstanz war Art. 24 Abs. 2 alt RPG bzw. ist Art. 24c RPG nicht mehr anwendbar, d.h. Bauruinen dürfen nicht in Neubauten umgewandelt werden. Damit eine Baute bestimmungsgemäss nutzbar ist, wird bspw. bei einem Wohnhaus gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt, dass die innere Tragkonstruktion, die Fussböden und das Dach intakt sind.