Solche Bauten können nach Abs. 2 des gleichen Artikels in Verbindung mit Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie seinerzeit rechtmässig erstellt oder geändert wurden, jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Dabei bleibt allerdings die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.