3.3. Da die Voraussetzungen von Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. 3.4. Aufgrund des Gesagten kann somit für das im Streite liegende Bauvorhaben auch keine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden.