Andererseits kann die Tatsache, dass das Wohnhaus, zu welchem der Unterstand und der gedeckte Sitzplatz gehören, als zonenfremd gilt, nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Bauten begründen. Vielmehr hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass alle neubauähnlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen das Erfordernis der Standortgebundenheit für sich alleine erfüllen müssen und diese somit nicht aus bestehender Bausubstanz abgeleitet werden kann.