Der zur Diskussion stehende Unterstand und gedeckte Sitzplatz, welche der nicht in der Landwirtschaft tätigen Rekurrentin und ihrer Familie dienen, sind demnach aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Somit ist also weder der Unterstand noch der gedeckte Sitzplatz auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Andererseits kann die Tatsache, dass das Wohnhaus, zu welchem der Unterstand und der gedeckte Sitzplatz gehören, als zonenfremd gilt, nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Bauten begründen.