Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre Annexbauten wie bspw. gedeckte Sitzplätze oder Unterstände, die nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bauten oder Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend in den Bauzonen zu errichten. Der zur Diskussion stehende Unterstand und gedeckte Sitzplatz, welche der nicht in der Landwirtschaft tätigen Rekurrentin und ihrer Familie dienen, sind demnach aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art.