3.2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das im Streite liegende Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone liegt und dem sich auf derselben Parzelle befindlichen Gebäude dient, welches von der Familie der Rekurrentin, die nicht in der Landwirtschaft tätig ist, als Wohnhaus genutzt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre Annexbauten wie bspw. gedeckte Sitzplätze oder Unterstände, die nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen.