2.7. Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im vorliegenden Fall steht die Kehrichtgrundgebühr von Fr. 51.-- in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vom Kanton organisierten Abfallentsorgung bzw. der Möglichkeit, allfälligen Kehricht der Abfuhr zu übergeben.