Aber selbst wenn in diesem Verwaltungszweig konstant ein gewisser Ertrag resultieren würde, wäre in Anbetracht der auf dem Gebiete der Abfallentsorgung periodisch anfallenden Investitionen das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Nach Ansicht der Standeskommission ist es in einem Verwaltungsbereich, in welchem periodisch relativ kostspielige Erneuerungsinvestitionen anfallen, unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzipes durchaus zulässig, gewisse Einnahmen zu erzielen und diese im Sinne von Rückstellungen für künftige Investitionen bzw. Anschaffungen zu fondieren.