2.6. Es ist noch zu prüfen, ob allenfalls das Kostendeckungsprinzip verletzt ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens (inklusive allgemeine Unkosten) für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen. Das Kostendeckungsprinzip gilt gemäss Rechtsprechung allerdings nicht uneingeschränkt.