2.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das Grundstück Nr. X handelt, welches überbaut ist bzw. ein Objekt umfasst. Aufgrund des in Ziff. 2.3. Gesagten ist die Erfassung des Objektes mit einer Grundgebühr - selbst wenn dort zur Zeit kein Kehricht anfällt - rechtens. Demgegenüber vermögen die von der Rekurrentin dagegen vorgebrachten Argumente nicht durchzuschlagen. Vielmehr hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht aufgrund von Lehre und Rechtsprechung sowie der einschlägigen Vorschriften Fr. 51.-- an Gebühren verlangt.