Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 StKB Abfall werden sowohl Grundgebühren als auch mengenabhängige Gebühren erhoben. Dabei beträgt gemäss Abs. 2 des gleichen Artikels die Grundgebühr Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- je überbaute Liegenschaft zuzüglich Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- je weitere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. weiteren Gewerbe- oder Industriebetrieb. Die erwähnten Gebühren werden - im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip - gestützt auf Art. 13 StKB Abfall jährlich aufgrund der budgetierten Ausgaben durch die Standeskommission festgelegt und im Anhang zum StKB Abfall festgehalten. Laut Ziff.