14 und Art. 15 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Oktober 1993 (USV) sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip verankert. Insbesondere ist in Art. 15 USV ausdrücklich stipuliert, dass eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden kann. Schliesslich darf laut Art. 7 Abs. 1 StKB Abfall der Hauskehricht nur über die vom Bau- und Umweltdepartement organisierten Abfuhren entsorgt werden.