2.4. Im Einklang mit der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sowie der einschlägigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung ist in Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993 (EG USG) festgeschrieben, dass für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle Gebühren erhoben werden, wobei laut Abs. 2 des gleichen Artikels die Standeskommission die nähere Ausgestaltung der Gebühren zu regeln hat. Im Weiteren ist in Art. 14 und Art.