Der Kanton verfügt trotz des anwendbaren Verursacherprinzipes bezüglich der Ausgestaltung der Abfallgebühr über einen gewissen Spielraum. Es ist also zulässig, einen Teil der gesamten Entsorgungskosten über eine mengenunabhängige Grundgebühr zu decken. Es sind jedoch sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip zu wahren.