Dieser Umstand bzw. diese Möglichkeit wird gemäss Lehre und Rechtsprechung damit begründet, dass allein die vom Gemeinwesen geschaffene Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr jederzeit Abfälle abzugeben, diesem unabhängig von den effektiv abgegebenen Abfällen gewisse Kosten verursacht. Indem der Kanton eine Kehrichtabfuhr bzw. -entsorgung organisiert, erbringt er eine Leistung, deren Wert es sich nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt, einen Teil der Kosten des Abfallwesens mit einer Gebühr abzudecken, die unabhängig von der effektiven Benützung ist. Der Kanton verfügt trotz des anwendbaren